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11.11.2011 | Bundesregierung
Regeln für "Grauen Kapitalmarkt"
 

 

Der Bundestag hat am 27. Oktober einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrecht beschlossen.  Damit werden zum Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen künftig auch für den so genannten "grauen Kapitalmarkt" strengere Regeln gelten.
 
Die neuen Anlegerschutzbestimmungen für die Anlageberatung der Banken und Sparkassen gelten so künftig auch für geschlossene Fonds und andere "graue" Vermögensanlagen: Das sind vor allem genauere Produktinformationen.
 
Für die gewerblichen Finanzanlagevermittler kommen schärfere Anforderungen: Sie müssen anlegergerecht beraten, Provisionen offenlegen und Beratungsprotokolle vorlegen.
 
Der Bundesrat muss noch abschließend über das Gesetz beraten.
 

Anlagen aus der Grauzone herausholen

 
Die Verkaufsprospekte für geschlossene Fonds und andere Vermögensanlagen müssen künftig über Eigenschaften und Risiken sowie über die Zuverlässigkeit des Emittenten (Anbieter) informieren.
 
Darüber hinaus sollen Anlegerinnen und Anleger künftig auch in Kurzinformationsblättern informiert werden.
 
Die Emittenten  von Vermögensanlagen werden außerdem verpflichtet, künftig einen Jahresabschluss vorzulegen. Dies sorgt für eine höhere Verlässlichkeit der Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Anbieters.
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird den Vertrieb und die Einhaltung der Regeln für das öffentliche Angebot der Produkte beaufsichtigen. Das heißt sie prüft vor allem, ob die Prospekte vollständig,  widerspruchsfrei und verständlich sind. Sie prüft jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in den  Verkaufsprospekten.
 

Längere Prospekthaftung

 
Der Gesetzentwurf verbessert zusätzlich die  Haftungsregelungen für Verkaufsprospekte - auch für die der Banken: Die Emittenten haften künftig drei Jahre statt bisher ein Jahr für falsche oder fehlende Prospekte.
 
Haftungsansprüche wegen Fehlern im Verkaufsprospekt sind bei Erwerb einer Anlage innerhalb von maximal zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Anlage im Inland möglich. Bisher betrug diese Frist sechs Monate. Das gleiche gilt bei fehlenden Verkaufsprospekten.
 

Gewerbliche Vermittler

 
Die freien gewerblichen Finanzanlagenvermittler sollen künftig deutlich schärfere Qualifizierungs- und Registrierungspflichten erfüllen. Verlangt werden ein Sachkundenachweis nach einer Sachkundeprüfung, eine Berufshaftpflichtversicherung und öffentliche Registrierung.
 
Auch ihre Provisionen müssen gewerbliche Berater künftig offenlegen. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen sieht der Bundestagsbeschluss außerdem begrenzte Provisionen bei den Kranken- und Lebensversicherungen vor.
 
Die bisher nur für Banken geltenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes sollen künftig auch für die gewerblichen Anlagenvermittler gelten. Die Bundesregierung wird die Einzelheiten in einer gesonderten Verordnung festlegen.
 
Die Gewerbeaufsichtsämter sollen die etwa 80.000 freien Vermittler weiterhin kontrollieren.

Unter dem "grauen" Kapitalmarkt wird der nicht durch Rechtsvorschriften und Behörden kontrollierte Geldanlagemarkt verstanden. Auf diesem nicht regulierten Kapitalmarkt bemühen sich Investoren aller Art, Geld aufzutreiben. Dies fließt häufig in nicht einmal näher beschriebene Projekte. Dabei versprechen die Vermittler hohe Renditen.

Für Geldanlageprodukten aus dem Vertrieb von Banken wie Sparverträge oder Wertpapieranlagen gelten bereits heute klare Regeln: Behörden beaufsichtigen diese Anlagen. So müssen die Anbieter zahlreiche gesetzliche Vorgaben und wirtschaftliche Anforderungen erfüllen.

Die Checkliste Verbraucherzentrale bietet Informationen über Finanzberater auf dem grauen Kapitalmarkt und deren Offerten. Sie umfasst die Bereiche Leasing, Immobilienfonds, Erwerbermodelle, Grüne Geldanlagen und Genussscheine.

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