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05.11.2012 | Bundesregierung
Koalition beschränkt das Haftungdrisiko für ehrenamtlich Tätige
Wir wünschen uns auch in Zukunft motivierte Ehrenamtliche
 Artikel vom 24.10 2012

 

 
 
 
 

Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung gemeinnütziger Tätigkeit beschlossen, mit dem die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement maßgeblich verbessert werden. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff und der zuständige Berichterstatter im Rechtsausschuss Detlef Seif:


„Neben wichtigen Verbesserungen im steuerlichen Bereich stärken wir die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement im Vereins- und Stiftungsrecht. Wir beschränken die Schadensersatzhaftung von ehrenamtlich tätigen Vorständen, Mitgliedern und besonderen Vertretern. Ehrenamtlich tätig ist dabei, wer für die Organisation unentgeltlich tätig ist oder dafür nicht mehr als 720 Euro im Jahr erhält. Damit tragen wir dafür Sorge, dass ehrenamtlich Tätige nicht durch eine mögliche Haftung bestraft oder durch das entsprechende Risiko von ihrem Engagement abgehalten werden.

Des Weiteren schaffen wir mit dem Gesetz mehr Rechtssicherheit für sogenannte Verbrauchsstiftungen und für gemeinnützige GmbHs.

Wir wünschen uns auch in Zukunft motivierte Ehrenamtliche. Hierfür setzt sich die bürgerliche Koalition ein. Die Gesetzesinitiative soll in diesem Sinne ein klares Signal an die Ehrenamtlichen sein, dass ihre Arbeit von der Politik gewürdigt und unterstützt wird.“

Hintergrund:

Die Initiative geht auf eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Finanz-, Sport- und Rechtspolitikern der Koalitionsfraktionen zurück. Hierbei fand eine enge Abstimmung mit der Bundesregierung statt, die auch die Ausformulierung des Gesetzentwurfs übernommen hat.

Vorgesehen sind unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Im Einkommensteuerrecht werden die Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro auf 2.400 Euro und die Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro erhöht.
  • Die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Ziel ist, die eher am Breitensport orientierten Vereine von Bürokratielasten zu entbinden. Bei kleineren Veranstaltungen entfällt die Pflicht, die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. dem steuerfreien Bereich zuzuordnen.
  • Nach Prüfung erhalten die Vereine eine rechtsverbindliche Bescheinigung darüber, ob die Satzung den Vorschriften der Abgabenordnung entspricht.
  • In der Abgabenordnung wird die Mittelverwendungsfrist um ein weiteres Jahr ausgedehnt, um den Druck der Organisationen, die ideellen Mittel zeitnah einzusetzen, zu senken.
  • Vorgesehen ist eine erleichterte Zuführung der ideellen Mittel in eine freie Rücklage und die Einführung einer Wiederbeschaffungsrücklage. Hierdurch wird die Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaften nachhaltig gesichert.
  • Der Entwurf erweitert die besonderen Haftungsregelungen für Vorstandsmitglieder nach § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Mitglieder anderer Organe sowie auf besondere Vertreter von Vereinen und Stiftungen. Auch für Vereinsmitglieder werden besondere Haftungsvorschriften geschaffen, die an § 31a BGB angelehnt sind. Somit sind die Regelungen in der Abgabenordnung und im BGB gleichlaufend.

Die Steuermindereinnahmen für den Fiskus liegen bei 110 Millionen Euro jährlich.

Geplant ist eine sog. Doppeleinbringung: Der Gesetzentwurf soll sowohl durch die Bundesregierung, als auch durch - unter Federführung des Finanzausschusses - die Koalitionsfraktionen in den Deutschen Bundestag eingebracht werden.

 
 
 

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